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Sybelcentrum
Sybelstraße 11
76137 Karlsruhe

Teresa Cavallaro
Tel.: 0721-961945-400
teresa.cavallaro@heimstiftung-karlsruhe.de

Jugendliche in ein eigenständiges Leben begleiten

Betreutes Jugendwohnen

Was ist Betreutes Jugendwohnen?

  • Jugendliche, die älter sind, brauchen eine andere Unterstützung und Begleitung als jüngere Jugendliche.
  • Unser Betreutes Jugendwohnen begleitet Jugendliche und junge Erwachsene auf dem Weg in ein eigenständiges Leben.

In 3er Wohngemeinschaften bekommen die jungen Menschen die Möglichkeit, sich auf ein selbstständiges Leben vorzubereiten. Sie üben sich darin, wie es ist, für alles selbst verantwortlich zu sein.

Unter der Woche beraten und betreuen sozialpädagogische Fachkräfte die Jugendlichen. Sie besuchen die Jugendlichen in den WGs oder treffen sich an einem anderen Ort mit ihnen. 

Wir legen großen Wert darauf, die Jugendlichen in ihren Selbsthilfe-Fähigkeiten und ihrer Eigenständigkeit zu fördern. Sie sollen lernen, selbst Entscheidungen zu treffen, Probleme eigenständig zu lösen und für sich selbst zu sorgen.

Unterstützt wird zum Beispiel bei Fragen:

  • Wie ein Haushalt geführt wird und der Umgang mit Geld.
  • Bei der Ideenfindung und Umsetzung von schulischen und beruflichen Zielen.
  • Wie man mit Behörden und Ämter oder anderen Institutionen umgeht.
  • Bei der Freizeitgestaltung.


Jugendliche ab 16 Jahren und junge Erwachsene können im Betreuten Jugendwohnen wohnen.

  • Die Eltern oder Sorgeberechtigten müssen einen Antrag auf Erziehungshilfe beim Jugendamt stellen.
  • Junge Erwachsene machen das selbst.
  • Das  zuständige Jugendamt oder der Allgemeine Soziale Dienst stellt dann eine Anfrage bei uns.

Nach einem ersten Gespräch entscheiden wir, ob die Betreuungsform passt und ein Platz verfügbar ist. 

Dann planen wir gemeinsam die nächsten Schritte. Dazu treffen sich der junge Mensch, die Eltern oder Sorgeberechtigten, der Allgemeine Soziale Dienst und eine Fachkraft. Sie legen fest, wie die Betreuung im Wohnprojekt aussehen soll.

Die Kosten dafür übernimmt das Jugendamt. Das ist gesetzlich so geregelt nach den Paragrafen 34, 35a und 41 des SGB VIII.

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